Vermögensschadenhaftpflicht
Wenn ein Rat, eine Frist oder eine Berechnung zu einem finanziellen Schaden führt, greift kein Sach-, sondern ein reiner Vermögensschaden.
Worum es geht
Beratende Berufe verursachen selten Sachschäden – aber sie können mit einem falschen Rat, einer versäumten Frist oder einer fehlerhaften Berechnung erhebliche finanzielle Schäden auslösen. Genau diese reinen Vermögensschäden deckt die Betriebshaftpflicht nicht ab.
Für Rechtsanwälte und Steuerberater ist die Vermögensschadenhaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben; die Mindestversicherungssummen ergeben sich aus den jeweiligen Berufsordnungen. Für andere beratende Berufe – IT-Beratung, Ingenieure, Unternehmensberater – ist sie freiwillig, aber praktisch unverzichtbar.
Typische Schadenbilder
- Eine Frist wird versäumt, ein Anspruch verjährt.
- Eine steuerliche Gestaltung wird von der Betriebsprüfung verworfen.
- Ein Gutachten enthält einen Rechenfehler, auf den der Mandant vertraut hat.
- Eine Software wird auf Basis einer falschen Empfehlung eingeführt.
Worauf es bei der Gestaltung ankommt
Versicherungssumme und Maximierung. Die gesetzliche Mindestsumme ist selten ausreichend. Entscheidend ist außerdem, wie oft die Summe pro Jahr zur Verfügung steht (Maximierung).
Rückwärtsversicherung und Nachhaftung. Was passiert mit Fehlern, die vor Vertragsbeginn gemacht, aber erst später entdeckt wurden? Und was gilt nach dem Ende der Berufstätigkeit?
Mitversicherte Personen. Angestellte Berufsträger, freie Mitarbeiter und Sozietätspartner gehören ausdrücklich eingeschlossen.
Wissentliche Pflichtverletzung. Der übliche Ausschluss ist eng zu prüfen – hier unterscheiden sich die Bedingungswerke deutlich.
Was wir für Sie tun
Wir gleichen Ihren Vertrag mit den Anforderungen Ihrer Berufsordnung ab, prüfen Summen, Maximierung und Nachhaftung und zeigen Ihnen, wo die Bedingungswerke auseinandergehen.
Sprechen wir über Ihre Risiken.
Rufen Sie an unter 030 / 24721142 oder vereinbaren Sie direkt einen Termin.